Der „Innere Ring“ – Basistexte II

B. Teilhabe

Die Befähigung zur und Ermöglichung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind von zentraler Bedeutung bei der pädagogischen Zusammenarbeit mit den Schüler*innen.

Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist ein juristisch einklagbares Recht (Bundesteilhabegesetz).

Teilhabe setzt die Fähigkeit voraus, auf individuell angemessene Weise in Interaktion mit einer Gemeinschaft zu treten, sich mit dieser auseinander zu setzen und einen anerkannten, gleichberechtigten Platz darin zu finden.

Die Gemeinschaft der PFS versteht sich als Teil der Oberderdinger Gesellschaft.
Die Teilhabe am lokalen Geschehen, z.B. Freibadbesuch, kulturelle Begegnung und Teilnahme am öffentlichen Leben ist grundlegendes Prinzip

Wir ermöglichen Teilhabe, wo zum Beispiel Eltern nicht mitarbeiten oder nicht mitarbeiten können. Dies beinhaltet auch finanzielle Unterstützung.

Um Teilhabe zu ermöglichen und zur Teilhabe zu befähigen, müssen Kommunikations- und Sozialprozesse erlebbar sein.

Schüler*innen sind nicht nur Teil der Gemeinschaft der PFS oder der die Schule beherbergenden Kommune, sondern ebenfalls Teil übergeordneter gesellschaftlicher Strukturen.
Die Ermöglichung der und Befähigung zur Teilhabe an diesen Gemeinschaften darf nicht vernachlässigt werden (Abstimmungen, Wahlen, etc.).

Freiheitlich-demokratische Gemeinschaften bedingen die Möglichkeit, Demokratie verstehen zu lernen und zu leben.

Jegliche Gemeinschaften bedingen die Möglichkeit, Gelegenheit und individuelle Fähigkeit, Freunde zu finden und Freundschaften zu pflegen.